Landwirtschaftliche Immobilien zur Miete in Wien - 13. Bezirk, Hietzing

Top Premium Scheune - ca. 500 m² in Ober St.Veit !
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€ 3.289,32
400 m2
Gesamtbelastung
1130 Wien, Hietzing
Immobilientyp: Land und Forstwirtschaft, Scheune
In sehr guter Lage von Ober St. Veit, liegt dieses Objekt gut erreichbar am Fuße des Roten Berges. Die Scheune ist über 4 Doppelflügel Tore begehbar, die Zufahrt kann über 2 Seiten erfolgen. Detailangaben: + anmietbare Fläche - ca. 500 m² +
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Länge - ca. 45 m + Breite - ca. 12 m + Traufenhöhe - ca. 4 m + Firsthöhe - ca. 8 m + Boden - Beton Wasser- / u. Starkstromanschlüsse sind vorhanden. Bezüglich Nutzungsmöglichkeiten könnte dieses Angebot neben der klassischen Einlagerung von Baustoffen, Geräten u. Maschinen auch für Gärtnereien od. Steinmetze interessant sein. Weiters besteht die Möglichkeit die angrenzende landwirtschftliche Fläche von ca. 8 ha zu pachten. Pacht: € 1.000,- / ha Rechtlicher Hinweis: Bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages fallen zusätzliche Kosten an! Details entnehmen Sie unserer Nebenkostenübersicht und/oder dem Exposé! Wir informieren Sie darüber, dass wir bei diesem Objekt eine Doppelmaklertätigkeit ausüben

Gewerbe mieten in Wien - 13. Bezirk, Hietzing:

Top Premium ERLAUFSEE - FLÄCHE ZUR STEG-ERRICHTUNG
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Preis auf Anfrage
72 m2
Erlaufseestraße, 8630 Mariazell
Immobilientyp: Land und Forstwirtschaft, Sonstiges/Landwirtschaftsimmobilie
EINMALIGE GELEGENHEIT -  FLÄCHE ZUR STEGERRICHTUNG AM ERLAUFSEE Ich freue mich, Ihnen die Fläche für die Errichtung von 2 separaten SCHWIMMSTEGEN (Stegnummer 2 und 3 laut Plan) am Erlaufsee zur Privatnutzung und zu folgenden Konditionen
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anzubieten:   - Verpachtet wird die Fläche zur Errichtung und Erhaltung eines Badesteges am Erlaufsee in der     KG 60404 St. Sebastian, Grst. 575Tl. mit einer max. Stegfläche von 60m² (6m x 10m) und einen      Zugangssteg von max. 12m² (2m x 6m). Ein Lageplan ist dem Exposé beigefügt - Die Errichtung muss ohne Fundamente und ohne Einzäunung erfolgen - Die angrenzenden Bäume sind vor der Stegerrichtung vom Bestandnehmer auf seine Kosten zu entfernen - Behördengenehmigungen hat der Bestandnehmer (Errichter u. Erhalter) selbst einzuholen - Auflagen, auch wenn sie sich an die ÖBf-AG richten, sind vom Bestandnehmer (Errichter und Erhalter)     zu erfüllen - Allfällige Bauwerke sind vom Bestandnehmer zu erhalten. Die